Die Veröffentlichung der Kurzfassung erfolgt im Rahmen der Gemeinnützigkeit des Deutschen Naturfaserverbandes e.V. und mit Zustimmung der Auftraggeberin.
Der Deutsche Naturfaserverband e.V. wurde beauftragt, auf wissenschaftlicher Grundlage zu ermitteln, welcher wirtschaftliche Gesamtschaden bei landwirtschaftlichen Betrieben, die in Deutschland zugelassene Industrie-/Nutzhanfsorten anbauen im Jahr 2025 entstand, wenn im Zuge der verbindlich vorgeschriebenen stichprobenartigen Kontrollen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ermittelte Messergebnisse den THC-Grenzwert von 0,3% überschreiten. Anlass waren in diesem Zusammenhang stehende Meldungen über Strafverfolgungen und wirtschaftliche Totalausfälle als Folge darauf hin angeordneter Bestandsvernichtungen.
Zur Ermittlung des Umfangs erfolgten Erkundigungen bei der den Anbau von Nutz-/ Industriehanf bearbeitenden und die Kontrollen koordinierenden sowie auswertenden Abteilung der BLE.
Diese ergaben, dass die von ihr veranlassten stichprobenartigen Prüfungen des THC-Gehalts grundsätzlich ausschließlich der kontinuierlichen und begleitenden Sortenanalyse dienen und keinen
sanktionierenden Charakter haben.
Im betreffenden Jahr wurden laut BLE bei weniger als 4% der Proben Grenzwertüberschreitungen beobachtet, wobei diese lediglich die zweite Nachkommastelle betrafen.
Sie wurden im fachlichen Kontext von Witterungsverlauf sowie Standortausstattung betrachtet und gelten in den beobachteten Formen als unkritisch.
Nur in Fällen atypischer Muster bei der Grenzwertüberschreitung würde die BLE danach tätig werden, indem sie die betreffende Sorte im Folgejahr engmaschiger und intensiver beproben ließe.
Ausschließlich für den Fall, dass sich, wie im Vorjahr, eindeutige Überschreitungsmuster ergeben, wird die betreffende Sorte folglich aus dem Sortenkatalog der Bundesrepublik Deutschland
gestrichen. Womit eine Fortsetzung ihres Anbaus nicht mehr möglich ist.
Die BLE unterstrich, dass von ihr keinesfalls gegen die zugelassene Nutzhanfsorten anbauende Betriebe weder die Vernichtung der Bestände initiiert, noch Ermittlungen oder Strafmaßnahmen
eingeleitet werden. Die einzige von der BLE eingeleitete Veranlassung bestünde ggf. lediglich in einer Streichung der betroffenen Sorte von der Sortenliste.
Die Auftraggeberin wurde umfassend über das Ergebnis, nachdem kein wirtschaftlicher Schaden im Sinne des Untersuchungsauftrags erkennbar ist, informiert.
Quelle: Deutscher Naturfaserverband e.V. 05/2026
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